Fälligkeit Ende der Schonfrist
Mo. 11.3. Lohnsteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 14.3.
Einkommensteuer, Kirchensteuer,
Solidaritätszuschlag 14.3.
Körperschaftsteuer
Solidaritätszuschlag 14.3.
Umsatzsteuer 14.3.
Die 3-tägige Schonfrist gilt nur bei Überweisungen; maßgebend ist die Gutschrift auf dem Konto der Finanzbehörde. Dagegen muss bei Scheckzahlung der Scheck spätestens 3 Tage vor dem Fälligkeitstermin eingereicht werden.