Seit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes im Jahre 2005 unterliegen Renten in Deutschland
grundsätzlich auch der Steuerpflicht. So alt wie das Gesetz ist, so alt ist auch die Diskussion darüber,
ob nun bei den Rentenbeziehern eine Doppelbesteuerung erfolgt. Haupteinwand war zunächst immer, dass die Renten aus Beiträgen gespeist wurden, die ihrerseits bereits der Besteuerung unterlagen. Der Gesetzgeber hatte deshalb für die Übergangsphase einen steuerfreien Teil bestimmt, der zunächst im Jahre 2005 mit 50 % begann, über die Folgejahre aber Schrittweise abgebaut wird. Gleichzeitig können Beitragszahlungen aber von der Steuer abgesetzt werden. Streit bestand deshalb immer auch darüber, ob die Übergangsregelung in ihrer Ausgestaltung eine Doppelbesteuerung verhindert.


Zwar hatte das Bundesverfassungsgericht in den vergangenen Jahren mehrfach das Gesetz geprüft,
aber noch nie über die Frage abschließend entschieden, ob die gesetzlichen Übergangsregelungen zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung führen. Das Bundesverfassungsgericht hatte immer betont, dass dies erst in der Auszahlungsphase der Renten geprüft werden könne und nicht bereits in der Beitragszahlungsphase. Seit letztem Jahr ist nun ein neues Verfahren beim
Bundesverfassungsgericht anhängig, in dem es erstmals um diese konkrete Frage geht. Mit Spannung wird nun diese Entscheidung erwartet, da eine Vielzahl von Rentnern von dieser Entscheidung betroffen sein wird. Dabei geht es nicht nur um die Rentner, die in den letzten Jahren bzw. aktuell schon Steuern zahlen, sondern auch für die Zukunft, denn die Entwicklung in den letzten Jahren hat gezeigt, dass immer mehr Rentner in die Steuerbarkeit hineinwachsen aufgrund von Rentensteigerungen. Rentenbezieher sollten daher genau prüfen, ob sie nicht bereits heute schon erklärungspflichtige Renteneinkünfte haben und ob sie insoweit ebenfalls von einer Doppelbesteuerung betroffen sind. Nach finanzmathematischen Berechnungen kann dies gerade für die aktuell ins Rentenalter eintretenden Personengruppen bis zu 25 % Doppelbelastung darstellen. In jedem Fall sollten all jene, deren Renten aktuell bereits besteuert werden, unbedingt die betreffenden Einkommensteuerbescheide offen halten.

(mitgeteilt von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Uwe Geisler, Kanzlei Alberter & Kollegen, Kasernenstraße 1, 08523 Plauen, Tel.: 03741 700-10, E-Mail: plauen@alberter.de)