In unserer Beratungspraxis mussten wir feststellen, dass geringfügige Arbeitsverhältnisse derzeit im
Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Überprüfungen im Fokus der Prüfer liegen.
Hier spielt insbesondere die Änderung des § 12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes eine wichtige
Rolle.

Wenn im Rahmen des geringfügigen Arbeitsverhältnisses keine wöchentliche Arbeitszeit festgelegt
wurde, besteht derzeit die Gefahr, dass bei den geringfügig beschäftigten Arbeitnehmern eine 20-
Wochen-Stunde angenommen wird.

Dies ist in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz nunmehr so festgehalten.

In dieser Annahme steckt „Sprengstoff“.

Folgende Beispielsrechnung:

Zu Grunde gelegt wird der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 9,35 €/Stunde und die eben erwähnten 20 Arbeitswochenstunden. Es ergibt sich folgende Rechnung:

Mindestlohn 9,35 €/Stunde x 20 Stunden/Woche x 4,33 Wochen/Monat = 809,71

Damit ist die Grenze zur beginnende Sozialversicherungspflicht von 450,00 €/monatlich deutlich
überschritten.

Fällt dies im Rahmen einer Betriebsprüfung auf, muss der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge
nachzahlen, im schlimmsten Fall für 4 Jahre rückwirkend. Wir bitten Sie dringend Ihre vertraglichen
Regelungen mit Ihren geringfügig Beschäftigten zu überprüfen.

Sollten Sie Fragen haben, so stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.