Immer wieder ist es in der Praxis zu erleben, dass Patienten, die auf eine fortlaufende Medikation angewiesen sind, sich vorübergehend aber nicht in der Lage sehen, ein Rezept beim Arzt abzuholen, dieses Rezept durch Angehörige abholen lassen. Grundsätzlich vollzieht sich dies auch unproblematisch und geräuschlos. Probleme ergeben sich nur dann, wenn der Patient sich tatsächlich nicht zu Hause befindet, sondern in einer Klinik bzw. Reha-Einrichtung. In diesen Fällen darf der niedergelassene Arzt keine Verordnungen zu Lasten der Krankenversicherung treffen. Die medikamentöse Versorgung muss ausschließlich durch die stationäre Einrichtung erfolgen. Deshalb war lange Zeit strittig, ob den Arzt eine allgemeine Nachfragepflicht trifft, ob der Patient sich in einer stationären Einrichtung befindet, wenn dieser nicht persönlich in der Praxis vorspricht. In einem Verfahren, welches durch die Kanzlei Alberter & Kollegen betreut wurde, wurde nunmehr vor dem Bundessozialgericht erreicht, dass das Bundessozialgericht klarstellend festgestellt hat, dass den Arzt nur dann eine Nachfragepflicht zum Aufenthalt des Patienten trifft, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen stationären Aufenthalt vorliegen. Wann dies der Fall ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Hinweise könnten sich zum Beispiel daraus ergeben, wenn der Arzt zuvor einen entsprechenden Reha-Antrag für den Patienten gestellt hat und insofern an der Planung des stationären Aufenthaltes beteiligt war oder wenn er aufgrund anderer Umstände im engen zeitlichen Zusammenhang davon ausgehen muss, dass der Patient aktuell in einer stationären Einrichtung sich aufhält. Will der Arzt aber von vorherein vermeiden, dass er sich dem Risiko eines Regresses aussetzt, was bei sehr teuren Medikamenten hohe Regresse nach sich ziehen könnte, so sollte er bereits in der Praxis für diese Fälle Vorkehrungen treffen. Möglich wäre beispielsweise, dass der Arzt sich von Angehörigen einen entsprechenden Vordruck unterzeichnen lässt, wonach der Patient sich nicht in einer stationären Einrichtung aktuell befindet oder zumindestens in der Patientenakte kurz vermerkt, dass der Angehörige diese Frage verneint hat. Letzteres führt zwar gleichwohl generalisierend zu einer Nachfragepflicht des Arztes, vermeidet aber später im Rechtsstreit mit den Krankenkassen die rechtliche Unsicherheit, wann konkrete Anhaltspunkte für eine Nachfragepflicht vorgelegen haben, was durch die Gerichte durchaus unterschiedlich beantwortet wird.