Die Corona-Pandemie hat zu zahlreichen arbeitsrechtlichen Fragestellungen bzw. Problemen geführt, die in der Arbeitspraxis für den Arbeitgeber vorher nahezu keine bzw. keine wesentliche Rolle gespielt haben.
Auch im Bereich der Entgeltfortzahlung für den Krankheitsfall haben sich durch die Corona-Pandemie neue Sachverhaltskonstellationen bzw. Fragestellungen ergeben, die wir nachfolgend beleuchten bzw. beantworten.
Bitte beachten Sie, dass die vorliegenden Ausführungen den Stand im November 2021 abbilden.
Vertraut ist der Arbeitgeberseite regelmäßig der Umgang mit der Erkrankung des Arbeitnehmers.
Kann der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in Folge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht leisten, so hat er den sogenannten Entgeltfortzahlungsanspruch (Anspruch auf Vergütung), im Regelfall bis zu einer Dauer von 6 Wochen.
Im Weiteren stellt sich dann die Frage, wie es sich verhält, wenn der Arbeitnehmer einer behördlichen Quarantäneanordnung unterliegt und deshalb nicht arbeiten kann.
Die Quarantäne wirkt sich in folgenden Fällen nicht aus:
Falls der Arbeitnehmer trotz Quarantäne seine Arbeitsleistung erbringen kann (oftmals der Fall bei reinen Bürotätigkeiten, dann insbesondere im Home-Office) behält er seinen Vergütungsanspruch, da er ja dann ganz normal „von zu Hause aus arbeiten kann“.

Ist der Arbeitnehmer selbst an Covid-19 erkrankt und deshalb arbeitsunfähig (zeigt Symptome und wird durch den Arzt krankgeschrieben), gelten die Regeln der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Ob dann ergänzend eine Quarantäne angeordnet wird, spielt keine Rolle.

Bei einer anderen Sachverhaltskonstellation wird es komplizierter und auch konfliktträchtiger. Folgende Sachverhaltskonstellation ist gemeint:

Falls ein Arbeitnehmer durch eine behördlich angeordnete Quarantäne nicht arbeiten kann (z.B. auch nicht im Home-Office), obwohl er selbst gar nicht krank ist (keine Krankschreibung durch den Arzt bzw. keine Feststellung einer Krankheit) besteht an und für sich mangels Erkrankung kein Entgeltfortzahlungsanspruch.

Hierzu gibt es jedoch eine Ausnahme, die im Infektionsschutzgesetz festgeschrieben ist. Auch hier hat der Arbeitnehmer einen „Entgeltfortzahlungsanspruch“, der als Entschädigungsanspruch ausgestaltet ist.

Dieser Entschädigungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz richtet sich allerdings gegen die öffentliche Hand, nicht gegen den Arbeitgeber.

Jedoch ist der Arbeitgeber unmittelbar in dieses Entschädigungsanspruchssystem integriert, weil er verpflichtet ist, für die öffentliche Hand (Staat) in Vorleistung zu treten.

Vereinfacht: Der Arbeitgeber muss das Arbeitsentgelt des betroffenen Arbeitnehmers fortzahlen und kann sich erst im Nachgang den Aufwand von der öffentlichen Hand erstatten lassen.

Hier besteht für den Arbeitgeber derzeit das (erhöhte) Risiko, die Vorauszahlung eventuell ungerechtfertigt zu leisten und dann auf dieser „sitzen zu bleiben“. Seit dem 01. November 2021 gilt nämlich folgendes: Geimpfte und Genesene haben weiterhin den Anspruch auf die o.g. Entschädigung, wenn gegen sie eine Quarantäne verhängt wird. Dies gilt gleichlautend für Arbeitnehmer, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder für die aus anderen Gründen keine öffentliche Impfempfehlung besteht. Für Ungeimpfte besteht der Entschädigungsanspruch nicht.

Insofern sollte der Arbeitgeber, dies ist der Praxisrat im Fall einer im Raum stehenden Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz, den Arbeitnehmer vorher fragen, inwieweit dieser geimpft oder genesen ist. Es empfiehlt sich, entsprechende Nachweise vorzeigen zu lassen. Die Frage nach dem Impf-Genesenen-Status ist leider immer noch umstritten. Jedoch gehen wir hier aufgrund der besonderen Umstände von einer entsprechenden Offenbarungspflicht aus. Sollte der Arbeitnehmer diesbezüglich keine Antwort geben bzw. Nachweis vorlegen, sollte der Arbeitgeber nicht in Vorausleistung gehen.

In der Praxis verhält es sich nach unseren derzeitigen Erfahrungen so, dass die Arbeitnehmer im Regelfall arbeitsunfähig krankgeschrieben sind, so dass sich die komplexen Fragen der Entschädigungsleistung nach dem Infektionsschutzgesetz eher selten stellen.

Wir hoffen Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben und stehen Ihnen selbstverständlich jederzeit gerne für etwaige Rückfragen oder für etwaige Hilfen zur Verfügung.

Rechtsanwälte Alberter & Kollegen