Sehr geehrte Damen und Herren,

am 01.08.2021 trat das Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz Geldwäsche „TraFinGGw“ in Kraft. Mit diesem Gesetz wird das Transparenzregister von einem Auffangregister in ein Vollregister umgewandelt. Damit werden alle transparenzpflichtigen Gesellschaften verpflichtet, ihre wirtschaftlich Berechtigten zu ermitteln und dem Transparenzregister zur Eintragung aktiv mitzuteilen. Das elektronische Transparenzregister sieht Angaben zu den Eigentümerstrukturen – d.h. wirtschaftlich Berechtigten – von Unternehmen, Stiftungen und ähnlichen Gestaltungen sowie entsprechende Mitteilungspflichten der Betroffenen vor.

Die Transparentpflichten treffen Vereinigungen im Sinne des § 20 Abs. 1 GWG, d. h. alle juristischen Personen des Privatrechtes u.a. Aktengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Unternehmergesellschaften, Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, europäische Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, eingetragene Personengesellschaften, insbesondere OHG´s, KG´s und Partnerschaften, sowie bestimmte Trust´s und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungsrecht und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Bislang galten Übergangsfristen, bis zu welchen die Unternehmen die Eintragungen im Transparenzregister herbeiführen müssen.

Folgende Fristen gelten:

  • Aktiengesellschaften, SE, Kommanditgesellschafter auf Aktien bis zum 31.03.2022
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, europäische Genossenschaften oder Partnerschaften bis zum 30.06.2022
  • in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31.12.2022

Die Pflichten der Unternehmen beschränkten sich dabei nicht nur auf die Feststellung der wirtschaftlich Berechtigten, sondern umfassen auch diese Angaben einzuholen, aufzubewahren und auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

Spiegelbildlich zu den Mitteilungspflichten besteht für den wirtschaftlich Berechtigten die Verpflichtung, den Vereinigungen gegenüber die für die Mitteilung notwendigen Angaben zu machen. Die meldepflichtigen Unternehmen trifft dabei auch eine Nachforschungspflicht, deren Erfüllung zu dokumentieren ist.

Zentraler Begriff des Transparenzregisters ist der wirtschaftlich Berechtigte. Das sind ausschließlich natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht oder die natürliche Person auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Bei juristischen Personen oder sonstigen Vereinigungen ist jede natürliche Person wirtschaftlich Berechtigter, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile hält oder mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Auch wer mittelbare Kontrolle über Vereinigungen ausüben kann, ist wirtschaftlich Berechtigter.

Dem Transparenzregister sind folgende Angaben über den wirtschaftlich Berechtigten mitzuteilen:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlich Berechtigten
  • sowie die Staatsangehörigkeit

Wir dürfen Sie danach bitten, die oben genannten Fristen zu beachten und die notwendigen Veranlassungen zu treffen.

Sollten Sie Fragen zum Transparenzregister haben oder weitere Unterstützung benötigen, so stehen wir Ihnen selbstverständlich jederzeit mit Rat und Tat zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Geisler
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Medizinrecht