Im Jahr 2005 hat der Gesetzgeber mit dem Alterseinkünftegesetz die Besteuerung von Renten neue geregelt. Künftig sollten auch Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung ihre Rente versteuern. Der Gesetzgeber wollte damit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes umsetzen, welche die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Beamtenpensionen als verfassungswidrig angesehen hat. Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht an den Gesetzgeber aber den Auftrag erteilt eine Doppelbesteuerung zu vermeiden. Zu berücksichtigen war nämlich, dass die die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zum Teil aus versteuertem Einkommen bezahlt wurden. Seither reißen die Klagen gegen die Rentenbesteuerung nicht ab. Während bislang aber nur für bestimmte Jahrgänge eine Doppelbesteuerung rechnerisch nachgewiesen wurde, wurde dem Umstand von Rentenbeitragszeiten vor 1990 in der ehemaligen DDR noch keine Beachtung geschenkt.
Zu DDR-Zeiten gab es zum einen in die gesetzliche Rentenversicherung, zum anderen die Freiwillige Zusatzrentenversicherung und darüber hinaus noch weitere Versorgungssysteme für Angehörige besonderer Berufsgruppen. Von der Einkommensteuer befreit waren Beiträge aber nur, soweit sie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung betrafen, wohingegen die Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder anderen zusätzlichen Versorgungssystemen voll aus versteuertem Einkommen bezahlt werden mussten.
Wir haben für unsere Mandanten ein Verfahren vor dem sächsischen Finanzgericht geführt (Az. 6 K4 149/20) welches mit Urteil vom 25.5.2022 die Klage abgewiesen hat. Dabei hat das sächsische Finanzgericht die Besonderheiten des Rentenrechtes nicht hinreichend bei der Entscheidung berücksichtigt. Wir haben für unsere Mandanten zunächst beim Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und der Bundesfinanzhof hat sodann auf unsere Beschwerde hin die Revision gegen das Urteil des sächsischen Finanzgerichtes zugelassen. Das Verfahren wird dort unter dem Az. X R 18/23 geführt.
Sollten Sie auch zu jenen gehören, die ab 2017 in Rente gegangen sind oder bereits zu DDR-Zeiten Beiträge zu einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt haben, so besteht die Möglichkeit, dass bei Ihnen kein Einfall einer Doppelbesteuerung vorliegt. In diesem Fall melden Sie sich bei uns und vereinbaren Sie einen Beratungstermin, wir prüfen ihren Fall und vertreten sie gegenüber der Finanzverwaltung.