Das Bundesarbeitsgericht hat in einer Entscheidung vom 30.11.2021 entschieden, dass der Urlaubsanspruch bei „Kurzarbeit Null“ gekürzt werden darf.

Es gilt:
Fallen aufgrund von Kurzarbeit einzelne Arbeitstage vollständig aus, ist dies bei der Berechnung des Jahresurlaubs zu berücksichtigen, es kann eine Kürzung der Urlaubansprüche vorgenommen werden.

In dem hier entschiedenen Fall ging es um die Klage einer Verkäuferin. Die Arbeitnehmerin hatte gegen den Arbeitgeber geklagt, nachdem dieser den Urlaub der Arbeitnehmerin gekürzt hatte. Die Arbeitnehmerin arbeitete 3 Tage pro Woche. Aufgrund der Corona-Welle im Kalenderjahr 2020 wurde die Arbeitnehmerin über mehrere Monate in „Kurzarbeit Null“ geschickt. Sie erhielt dann vom Arbeitgeber zwar Urlaub, aber um einige Tage gekürzt. Die Kürzung erfolgte mit dem Argument, dass die Arbeitnehmerin einige Monate überhaupt nicht gearbeitet hatte.

Diese Ansicht hat das Bundesarbeitsgericht nunmehr bestätigt.