Durch die neue Inflationsausgleichsprämie ist es für den Arbeitgeber möglich, bis zu 3.000,00 Euro steuer- und SV-beitragsfrei an den Arbeitnehmer zu zahlen. Der Arbeitgeber ist hierzu – hierauf weisen wir ausdrücklich hin – jedoch nicht verpflichtet. Nichts desto trotz überlegen viele Arbeitgeber ggf. eine entsprechende Zahlung, anteilig, ratenweise oder in voller Höhe an den Arbeitnehmer zu zahlen.

Wichtig ist, dass die Voraussetzungen für die Inflationsausgleichsprämie durch den Arbeitgeber eingehalten werden. Insofern kurz wie folgt:

Um von der steuerfreien Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11 c Einkommens-steuergesetz profitieren zu können, muss

  1. der Arbeitgeber einem seiner Arbeitnehmer
  2. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
  3. bis zum 31.12.2024
  4. zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise
  5. Zuschüsse oder Sachbezüge
  6. bis zu einem Höchstbetrag von 3.000,00 Euro zuwenden

und

  1. im Lohnkonto aufzeichnen (§ 41 Abs. 1 Satz 3 EStG)

Wir empfehlen auf jeden Fall, dass die Arbeitnehmer bestätigen, dass sie anerkennen, die entsprechende Leistung von dem Arbeitgeber im Rahmen einer freiwilligen Leistung erhalten zu haben.

Gerne können wir Ihnen hierfür – falls gewünscht – eine entsprechende Formulierung zur Verfügung stellen. Falls Sie unsere Hilfe benötigen, sprechen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen gerne.

Aus unserer Erfahrung heraus spielt die Voraussetzung zur Ziffer 2. „Auszahlung zum zusätzlich geschuldeten Arbeitslohn“ oftmals eine entscheidende Rolle. So ist es für den Arbeitgeber rechtlich riskant, wenn er die Inflationsausgleichsprämie anstatt eines Weihnachtsgeldes zahlt, welches bereits zugesagt oder vereinbart war (beispielsweise im Wege einer betrieblichen Übung).

Sollten diesseits bei Ihnen Fragen bestehen, sprechen Sie uns gerne an, wir helfen Ihnen – wie gesagt – gerne.

Nunmehr hoffen wir Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben, stehen für Rückfragen selbstverständlich jederzeit gerne zur Verfügung und verbleiben von hier aus

mit freundlichen Grüßen

Gumprecht
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht